Service und Wissenswertes

Tipps zum Heizkostensparen und Vermeiden von Schimmel

Fast alle unsere Wohnungen verfügen über moderne, dichte und wärmegedämmte Fenster und ein modernes, automatisch geregeltes Heizsystem. Einige Mieter machen jedoch den Fehler, Heizkosten durch falsches Heiz- und Lüftungsverhalten sparen zu wollen, was nicht selten höhere Heizkosten und Schimmelbildungen zur Folge hat.

Deshalb haben wir hier einige wichtige Tipps für Sie zusammengestellt, durch die Sie bei konsequenter Beachtung während der Heizperiode in Ihrer Wohnung ganz einfach für ein behagliches Wohnraumklima und niedrige Heizkosten sorgen können:

1. Halten Sie alle Türen in Ihrer Wohnung möglichst geschlossen!

Der Luftaustausch innerhalb der Wohnung bei geöffneten Türen kann aus bauphysikalischen Gründen zu raumklimatischen Problemen führen, die neben erhöhten Heizkosten Feuchteerscheinungen zur Folge haben können, die wiederum als Ursache für Schimmelbildungen gelten.

2. Heizen Sie jeden Raum separat und gleichmäßig!

Wenn Sie Ihre Wohnräume „nach Bedarf“ heizen, d. h. das Thermostatventil immer dann aufdrehen, wenn Sie es gerade warm haben wollen, führt dies erwiesenermaßen nicht etwa zu einer Einsparung, sondern zu deutlich höheren Heizkosten, da auch die Wärmeträger, wie Möbel und Wände erst wieder „aufgeheizt“ werden müssen und durch dieses Verhalten mehr Heizenergie verbraucht wird, als wenn Wärme konstant gehalten wird. Außerdem wird auch hierdurch Feuchte- und Schimmelbildung begünstigt.

Für ein behagliches und gesundes Raumklima mit niedrigen Heizkosten empfehlen wir Ihnen daher, jedes Zimmer für sich gleichmäßig zu heizen, d. h. das Thermostatventil in seiner gewählten Einstellung – je nach Beanspruchung und Funktion des Raumes - zu belassen, sodass die Raumtemperatur konstant gehalten wird.

3. Lüften Sie stets kurz und kräftig mit weit geöffnetem Fenster!

Erwiesen ist, dass jeder Schimmelpilzbefall aus einem Feuchtigkeitsproblem resultiert.

Will man also Schimmel vermeiden, muss dafür gesorgt werden, dass die von Ihnen erzeugte Raumluftfeuchte regelmäßig und gründlich entweichen kann.

Kipplüftungen sind dafür ungeeignet, da sie neben erhöhten Heizkosten raumklimatische Probleme verursachen, die zur Schimmelbildung in der Umgebung der Fenster führen können.

Effektiver für den Luftaustausch und zum Sparen von Heizkosten sind mehrmals täglich kurze Stoßlüftungen mit weit geöffnetem Fenster für drei bis maximal fünf Minuten.

Sollten Sie weitere Fragen haben oder wenn bei Ihnen bereits Schimmelprobleme aufgetretenen sind, so steht Ihnen unsere Mitarbeiter Herr Kortus oder Herr Zimmermann unter der Nummer 03 45 / 69 13 - 0, sowie direkt unter 03 45 / 69 13 - 22 6 oder 03 45 / 69 13 - 13 4 gern zur Verfügung.

Information zur Schönheitsreparatur

Auszug aus dem Nutzungsvertrag: § 5 Schönheitsreparaturen

1. Die Schönheitsreparaturen sind vom Mieter auszuführen, soweit sie durch seine Abnutzung bedingt sind. Soweit der Vermieter oder der Mieter Ausgleichsbeträge für unterlassene Schönheitsreparaturen 8vgl. Abs. 6) vom Vormieter erhalten hat, sind diese zur Durchführung von Schönheitsreparaturen in der Wohnung zu verwenden bzw. bei Ausführung durch den Mieter an diesen auszuzahlen.

2. Schönheitsreparaturen sind fachgerecht auszuführen. Die Schönheitsreparaturen umfassen das Anstreichen oder Kalken oder Tapezieren der Wände und Decken, den Innenanstrich der Fenster, das Streichen der Türen und der Außentüren von innen sowie der Heizkörper einschließlich der Heizrohre und das Reinigen der Teppichböden.

Die Schönheitsreparaturen sind in der Regel nach Ablauf folgender Zeiträume auszuführen:

  • In Küchen, Bädern und Duschen: alle fünf Jahre, dabei sind die Innenanstriche der Fenster sowie die Anstriche der Türen, Heizkörper und Heizrohre alle acht Jahre auszuführen.
  • In Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toiletten einschließlich der Innenanstriche der Fenster sowie der Anstriche der Türen, Heizkörper und Heizrohre: alle acht Jahre.
  • In anderen Nebenräumen innerhalb der Wohnung einschließlich der Innenanstriche der Fenster sowie der Anstriche der Türen, Heizkörper und Heizrohre: alle zehn Jahre.


Die Fristen beginnen erstmals mit Beginn der Mietzeit. Der Mieter ist für den Umfang der im Laufe der Mietzeit ausgeführten Schönheitsreparaturen beweispflichtig.

3. Lässt der Zustand der Wohnung eine Verlängerung der nach Abs. 3 vereinbarten Fristen zu oder erfordert der Grad der Abnutzung eine Verkürzung, so sind nach billigem Ermessen die Fristen des Planes bezüglich der Durchführung einzelner Schönheitsreparaturen zu verlängern oder zu verkürzen.

4. Hat der Mieter die Schönheitsreparaturen übernommen, so sind die nach Abs. 3 und 4 fälligen Schönheitsreparaturen rechtzeitig vor Beendigung des Mietverhältnisses nachzuholen.

5. Sind bei Beendigung des Mietverhältnisses Schönheitsreparaturen noch nicht fällig im Sinne von Abs. 3 und 4, so hat der Mieter an den Vermieter einen Kostenanteil zu zahlen, da die Übernahme der Schönheitsreparaturen durch den Mieter bei der Berechnung der Miete berücksichtigt worden ist. Zur Berechnung des Kostenanteils werden die Kosten einer im Sinne des Abs. 3 umfassenden und fachgerechten Schönheitsreparatur im Zeitpunkt der Beendigung des Mietverhältnisses ermittelt.

Der zu zahlende Anteil entspricht, soweit nach Abs. 4 nichts anderes gilt, dem Verhältnis zwischen den vollen Fristen lt. Abs. 3 und den seit Ausführung der letzten Schönheitsreparaturen bis zur Beendigung des Mietverhältnisses abgelaufenen Zeiträumen. Soweit nach Abs. 4 die Fristen wegen des Zustandes der Wohnung oder des Abnutzungsgrades zu verlängern oder zu verkürzen sind, so sind anstelle der vollen Fristen laut Abs. 3 die gemäß Abs. 4 angepassten Fristen für die Berechnung des Verhältnisses maßgebend.

(Berechnungsbeispiel: Für die Küche beträgt gemäß Abs. 3 die Regelfrist 5 Jahre. Zieht der Mieter seit der letzten Schönheitsreparatur nach 4 Jahren aus, so hat er in der Regel einen Anteil von 4/5 an den Renovierungskosten für die Küche zu zahlen. Ist der Abnutzungsgrad jedoch geringer, so ist die Regelfrist gemäß Abs. 4 nach billigem Ermessen zu verlängern. Erfordert nun der Abnutzungsgrad im konkreten Fall nach billigem Ermessen eine Verdoppelung der Frist, so ist die angepasste Frist 10 Jahre. Der Anteil an den Renovierungskosten beträgt dann nur 4/10, was 2/5 entspricht.)

Die Kostenanteile des Mieters werden zur Durchführung von Schönheitsreparaturen verwendet (vgl. Abs. 2). Soweit der Mieter noch nicht fällige Schönheitsreparaturen rechtzeitig vor Beendigung des Mietverhältnisses durchführt, ist er von der Zahlung des Kostenanteils befreit.